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Zurück zur ÜbersichtAuflösung von Treuhandmodellen mit Grundstücksbezug kann Grunderwerbsteuer auslösen
Der Erwerb einer unmittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft durch den Treugeber vom Treuhänder erfüllt unter den weiteren Voraussetzungen der Norm den Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG). Die Steuerbefreiung des § 6 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG ist nicht entsprechend anwendbar. So entschied der Bundesfinanzhof (BFH-Az. II R 9/23).
Ein Treuhänder gilt rechtlich als echter Gesellschafter und Miteigentümer im Grundbuch. Der Treuhänder wird auch im Grundbuch als Miteigentümer eingetragen. Damit unterliegt auch die Übertragung der Gesellschaftsbeteiligung vom Treuhänder auf den Treugeber den Regelungen in § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG. Überträgt er seinen Gesellschaftsanteil auf den Treugeber, löst das Grunderwerbsteuer aus – auch wenn der Treugeber wirtschaftlich schon immer „dahinter“ stand.
Das Urteil bestätigt die strenge Sicht der Finanzverwaltung. Für die Grunderwerbsteuer zählt bei Personengesellschaften mit Grundstücken nur, wer zivilrechtlich Gesellschafter ist, nicht, wer „wirtschaftlich“ dahintersteht. Der BFH lehnt es ab, über § 39 AO (wirtschaftliches Eigentum) eine Steuerbefreiung nach § 6 GrEStG zu konstruieren. Maßgeblich ist die zivilrechtliche Gesellschafterstellung, nicht die ertragsteuerliche Zurechnung.
h2.Hinweis
Die Auflösung von Treuhandmodellen mit Grundstücksbezug kann Grunderwerbsteuer auslösen. Um dies zu vermeiden, sollte beim bisherigen Treuhänder ein Anteil von mehr als 5 % verbleiben.
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