Infothek
Keine einkommensteuerliche Anerkennung eines Ehegatten-Mietverhältnisses bei unklarer Vertragsgestaltung
Ein zwischen Ehegatten geschlossenes Mietverhältnis ist mangels Fremdüblichkeit nicht steuerlich anzuerkennen, wenn es bereits an einer klaren und eindeutigen Vertragsgestaltung fehlt.
mehrBeginn der Mitteilungsverpflichtung über Einsatz oder Außerbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems - Ordnungsgemäße Kassensysteme
Mit einem aktuellen BMF-Schreiben wird bestimmt, dass für Aufzeichnungssysteme, die ab dem 01.07.2025 angeschafft werden, innerhalb eines Monats nach Anschaffung die erforderlichen Angaben mitzuteilen sind. Für vor dem 01.07.2025 angeschaffte Systeme, also alle bestehenden Systeme, ist die Meldung bis 31.07.2025 vorzunehmen. Auch die Außerbetriebnahme ist mitzuteilen.
mehrLieferung von Abfall im Sinne der Abfallrahmenrichtlinie umsatzsteuerbar
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte zu entscheiden, ob die Lieferung von Abfall im Sinne der Abfallrahmenrichtlinie nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL der Umsatzsteuer und damit auch nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG der Umsatzsteuer unterliegt.
mehrZahlungen einer Kapitalgesellschaft an einen Verein als vGA durch Zuwendung eines Vermögensvorteils an eine nahestehende Person
Zahlungen einer Kapitalgesellschaft an einen Verein, dessen Mitglied und Vorstandsvorsitzender der Mehrheitsgesellschafter der Kapitalgesellschaft ist, können eine verdeckte Gewinnausschüttung durch Zuwendung eines Vermögensvorteils an eine nahestehende Person darstellen.
mehrErrichtung einer Photovoltaikanlage - Gewerbliche Infektion der Einkünfte einer im Übrigen nur vermögensverwaltend tätigen Personengesellschaft?
Das Finanzgericht Nürnberg hatte zu entscheiden, ob die Errichtung einer Photovoltaikanlage eine gewerbliche Infektion der Einkünfte einer im Übrigen nur vermögensverwaltend tätigen Personengesellschaft darstellen kann.
mehrDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.